Bilder, die wir in Sozialen Meiden veröffentlichen, dürfen nicht ungefragt von Journalistinnen und Journalisten für die Illustration ihrer Artikel verwendet werden, auch nicht wenn die Personen darauf unkenntlich gemacht werden. Das sagt der Presserat in seiner Stellungnahme 34 / 2015 vom 4. September 2015 noch einmal deutlich.
Konkret beurteilt wurde das in der Berichterstattung über den Postauto-Unfall in Endingen AG verwendete Familienfoto, das eines der zwei Todesopfer mit Frau zeigt, wobei die Gesichter verpixelt wurden. Publiziert wurden die Bilder im Blick (print und online). Das Bild hatten sich die Berichterstatter auf dem Facebook-Profil der Frau des Opfers besorgt.
Hier die wichtigsten Punkte aus der Stellungnahme des Presserates:
Der Schweizer Presserat nimmt in seinen Stellungnahmen Bezug auf Beschwerden. Seine Urteile sind rechtlich nicht bindend und haben oft keine unmittelbaren Konsequenzen. Sie dienen aber als Leitlinien für für Journalistinnen und Journalisten bei der Beurteilung der ethischen Grundsätze.
Konkret beurteilt wurde das in der Berichterstattung über den Postauto-Unfall in Endingen AG verwendete Familienfoto, das eines der zwei Todesopfer mit Frau zeigt, wobei die Gesichter verpixelt wurden. Publiziert wurden die Bilder im Blick (print und online). Das Bild hatten sich die Berichterstatter auf dem Facebook-Profil der Frau des Opfers besorgt.
Hier die wichtigsten Punkte aus der Stellungnahme des Presserates:
Der Presserat hat bereits wiederholt festgehalten, dass allein daraus, dass eine Information oder ein Bild im Internet gefunden wird, nicht abzuleiten ist, dass der Urheber in die Weiterverbreitung durch ein anderes Medium einwilligt.
Das Recht aufs eigene Bild geht nicht verloren, wenn dieses Bild im Internet aufgerufen werden kann. Dieses Prinzip gilt nicht nur für private Fotos, sondern auch für urheberrechtlich geschützte Bilder. Deshalb ist das Argument von «Blick» und «Blick.ch», das Foto sei auf Facebook einsehbar und damit in der Weltöffentlichkeit, nicht stichhaltig.
Im Internet würden zwar immer mehr Informationen über Personen zugänglich, dies bedeute jedoch nicht, dass damit auch das Recht auf Persönlichkeitsschutz aufgehoben werde. Entscheidend sei, mit welcher Absicht und in welchem Kontext sich jemand im öffentlichen Raum exponiere.
Im vorliegenden Fall teilte die Frau des Opfers das Bild auf Facebook mit ihrem Freundeskreis. Das Paarfoto steht zudem in keinem Zusammenhang mit dem Unfall. Eine Einwilligung der Frau für die Verwendung des Fotos lag nicht vor. Deshalb durfte das Bild grundsätzlich nicht verwendet werden. Die Verpixelung des Fotos hebt diesen Grundsatz nicht auf.
Der Schweizer Presserat nimmt in seinen Stellungnahmen Bezug auf Beschwerden. Seine Urteile sind rechtlich nicht bindend und haben oft keine unmittelbaren Konsequenzen. Sie dienen aber als Leitlinien für für Journalistinnen und Journalisten bei der Beurteilung der ethischen Grundsätze.
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